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JZ 2003 64

Obergericht, Justizkommission — JZ 2003 64

Zug OG ·Justizkommission · 2003-11-20 · Deutsch ZG

§ 46 Abs. 1 ZPO. – «Notgroschen». Bei einer Familie kann sicher ein Vermögen von Fr. 10'000.– und bei einer Einzelperson ein Vermögen von Fr. 5'000.– als unantastbar betrachtet werden. Es darf jedoch nicht schematisch auf diesen Richtwert abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der nach der Praxis des Kan- tonsgerichtspräsidiums unantastbare «Notgroschen» von Fr. 10'000.– werde ohne die Berücksichtigung des Fahrzeugwertes nicht überschritten. Die Ver- neinung der Bedürftigkeit gründe einzig in der Berücksichtigung dieses Fahrzeuges als Vermögenswert. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 I 98 f.).

b) Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Ent- scheid (BGE 124 I 98 f.) lediglich entschieden, dass es verfassungswidrig sei, den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechung des Wertes des Autos die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen, als nicht bedürftig zu erachten. Das Bundesgericht erkannte in jenem Falle, dass die dortige Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung des Wertes des Autos bedürftig bleibe, da bereits ihr Einkommen monatlich um Fr. 250.–, dasjenige ihres Ehemannes gar um Fr. 830.– unter dem er- rechneten zivilprozessualen Notbedarf liege und der Wert des Autos ledig- lich Fr. 534.– betrage. Mit diesem Fall ist der vorliegende offensichtlich nicht zu vergleichen. 214

E. 4a Der Beschwerdeführer macht geltend, der nach der Praxis des Kan- tonsgerichtspräsidiums unantastbare «Notgroschen» von Fr. 10'000.– werde ohne die Berücksichtigung des Fahrzeugwertes nicht überschritten. Die Ver- neinung der Bedürftigkeit gründe einzig in der Berücksichtigung dieses Fahrzeuges als Vermögenswert. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 I 98 f.).

E. 4b Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Ent- scheid (BGE 124 I 98 f.) lediglich entschieden, dass es verfassungswidrig sei, den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechung des Wertes des Autos die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen, als nicht bedürftig zu erachten. Das Bundesgericht erkannte in jenem Falle, dass die dortige Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung des Wertes des Autos bedürftig bleibe, da bereits ihr Einkommen monatlich um Fr. 250.–, dasjenige ihres Ehemannes gar um Fr. 830.– unter dem er- rechneten zivilprozessualen Notbedarf liege und der Wert des Autos ledig- lich Fr. 534.– betrage. Mit diesem Fall ist der vorliegende offensichtlich nicht zu vergleichen. 214

E. 5 a) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, nach Bühler/Edel- mann/Killer könne erst ein Vermögen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– die Bedürftigkeit ausschliessen. Gemäss einem Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 1996 sei sogar ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend zu betrach- ten. Nach verschiedentlich geäusserten Lehrmeinungen dürften ferner die Vermögensfreibeträge des ELG nicht unterschritten werden. Diese betrü- gen vorliegend für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Fr. 40'000.– plus Fr. 30'000.– für die Kinder.

b) Nach der Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums wird beim Vermögen ein Betrag von Fr. 10'000.– als sog. «Notgroschen» unberücksichtigt gelas- sen. Die bedürftige Partei soll über einen Freibetrag an Ersparnis verfügen, um damit unvorhergesehene, ausserordentliche, notwendige Auslagen wie Arztkosten, Zahnarztkosten, Umzugskosten etc. bestreiten zu können. Die Justizkommission hat diese Praxis in den wenigen Fällen, die sie bislang zu beurteilen hatte, geschützt, ohne sich grundsätzlich mit dieser Frage ausei- nander zu setzen.

c) In der Lehre und Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassun- gen zur Höhe des sog. «Notgroschens». Nach der Luzerner Praxis ist ein «Notgroschen» von wenigen tausend Franken nicht anzuzehren (Stu- der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 130 LU-ZPO). Nach der Praxis des Kantons St. Gallens ist vom Vermögen derjenige Betrag, der dem laufenden Lebensunterhalt dient (ca. Fr. 5'000.–), nicht zu berücksichtigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4b zu Art. 281 SG-ZPO). Bühler/Edelmann/Killer weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau die Bedürftigkeit regelmässig bereits bei relativ bescheidenen Sparvermögen oder anderen frei verfügbaren Aktiven in der Grössenordnung von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– verneint werde. Demgegenüber habe das Bundesgericht die Be- dürftigkeit eines HIV-infizierten Strafgefangenen bejaht, der über ein Ka- pital von Fr. 40'000.–, aber über keine Krankenversicherung verfügt habe. Ebenso sei einem arbeitslosen Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege bei einem Vermögen von Fr. 20'000.– gewährt worden. Bühler/Edelmann/Killer hielten zudem dafür, dass die Auffassung, einer Partei sei nicht zuzumuten, zur Finanzierung eines Prozesses ein Vermö- gen anzutasten, das die Vermögensfreibeträge nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG unterschreite, viel für sich habe (Kommentar zur aargauischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 17 zu § 125 AG-ZPO). Nach der Basler Praxis wird bei ungenügendem Einkommen ein «Notgroschen» von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– zugestanden (Staehelin/Suter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 21; BJM 1996 S. 164, 1987 S. 221). Im Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofs des Kan- 215

tons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermitt- lung und den Nachweis der Prozessarmut wird unterschieden zwischen ei- nem jungen und gesunden Gesuchsteller, der eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt, und einer alten oder invaliden Person, die über eine be- scheidene Rente zum Leben verfügt und der es unmöglich wäre, die zur Finanzierung des Prozesses verbrauchten Ersparnisse wieder zu äufnen. Im ersten Fall könne maximal eine Summe von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–, im zweiten Fall eine solche bis zu Fr. 20'000.– als unantastbar gelten. Frank Sträuli/Messmer und Merz äussern sich nicht zur Höhe des «Not- groschens» (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 84 ZH-ZPO; Die Praxis zur thurgauischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2000, N 9b zu § 80 TG-ZPO).

d) Im Bereich der unentgeltlichen Prozessführung ist vom Grundsatz aus- zugehen, dass der Gesuchsteller sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaf- fung auszuschöpfen hat (vgl. Ries, a.a.O., S. 89). Dies bedeutet indes nicht, dass nur einer völlig mittellosen Partei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Es soll auch verhindert werden, dass ein Rechtsuchender sich übermässig einschränken oder gar seine letzten Reserven aufzehren muss (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 85). Nach der Praxis der Justizkommission kann da- her einer Partei je nach den Umständen ein sog. «Notgroschen» belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeitraum gegen die «üblichen Zwischenfälle des Lebens», welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpässe hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines notwendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken (Dügge- lin, a.a.O., S. 85 f.). Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tau- send Franken abgedeckt werden. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwi- schen einer Einzelperson und einer Familie (Mehrpersonenhaushalt). Bei einer Familie ist das Risiko eines finanziellen Engpasses durch ein unvorher- gesehenes Ereignis, beispielsweise durch Krankheit, (rein rechnerisch) grös- ser als bei einer Einzelperson. Bei einer Familie kann daher sicher ein Ver- mögen von Fr. 10'000.– als unantastbar betrachtet werden. Bei einer Einzelperson ist dieser unantastbare Betrag – in Abänderung der bisherigen Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums – auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Von diesem Richtwert kann aus Praktikabilitätsgründen im Sinne einer unteren Limite in der Regel ausgegangen werden. Es gibt nun aber Umstände, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhalten- der Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hinblick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zugemutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewis- se Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall, wie erwähnt, schon vor einiger Zeit ein Vermögen von Fr. 20'000.– als unan- tastbar bezeichnet (vgl. SGGVP 1994 Nr. 67). Soweit demnach das Vermö- 216

gen einer Familie den Betrag von Fr. 10'000.– bzw. das Vermögen einer Ein- zelperson den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Ge- suchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige notwendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichti- gen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatli- che Einkommen unter dem Notbedarf liegt (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 86). Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfer- tigen, dem Gesuchsteller einen höheren «Notgroschen» zuzugestehen. Denkbar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise ge- währt wird, d.h. nur im nicht selber finanzierbaren Umfang, wie dies auch in Art. 106 des Vorentwurfes der Expertenkommission zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vorgesehen ist. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass der Gesuchsteller im Umfang des den «Notgroschen» übersteigenden Betrages selber für die Kosten des Prozesses aufzukommen hat, dass ihm aber, soweit die Kosten des Prozesses diesen Betrag übersteigen, die unent- geltliche Prozessführung gewährt wird («prozessualer Selbstbehalt»).

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei einer Familie sicher ein Vermögen von Fr. 10'000.– und bei einer Einzelperson ein Vermögen von Fr. 5'000.– als unantastbar betrachtet werden kann. Es darf jedoch nicht schematisch auf diesen Richtwert abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen.

f) Vorliegend beläuft sich das Vermögen des Beschwerdeführers und des- sen Ehefrau auf rund Fr. 12'000.–. Der dem Beschwerdeführer zustehende «Notgroschen» von Fr. 10'000.– ist damit um rund Fr. 2'000.– überschritten. Dieser Betrag reicht offensichtlich nicht aus, um für die Kosten des gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug angehobenen Prozesses be- treffend Schutz der Persönlichkeit aufzukommen. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von rund Fr. 140.– aufweisen. Der Beschwerdeführer muss daher als bedürftig im Sin- ne von § 46 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Eine nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von Fr. 140.– aufweisen und der «Notgroschen» um lediglich Fr. 2'000.– überschritten wird. Justizkommission, 20. November 2003 217

E. 5a Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, nach Bühler/Edel- mann/Killer könne erst ein Vermögen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– die Bedürftigkeit ausschliessen. Gemäss einem Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 1996 sei sogar ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend zu betrach- ten. Nach verschiedentlich geäusserten Lehrmeinungen dürften ferner die Vermögensfreibeträge des ELG nicht unterschritten werden. Diese betrü- gen vorliegend für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Fr. 40'000.– plus Fr. 30'000.– für die Kinder.

E. 5b Nach der Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums wird beim Vermögen ein Betrag von Fr. 10'000.– als sog. «Notgroschen» unberücksichtigt gelas- sen. Die bedürftige Partei soll über einen Freibetrag an Ersparnis verfügen, um damit unvorhergesehene, ausserordentliche, notwendige Auslagen wie Arztkosten, Zahnarztkosten, Umzugskosten etc. bestreiten zu können. Die Justizkommission hat diese Praxis in den wenigen Fällen, die sie bislang zu beurteilen hatte, geschützt, ohne sich grundsätzlich mit dieser Frage ausei- nander zu setzen.

E. 5c In der Lehre und Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassun- gen zur Höhe des sog. «Notgroschens». Nach der Luzerner Praxis ist ein «Notgroschen» von wenigen tausend Franken nicht anzuzehren (Stu- der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 130 LU-ZPO). Nach der Praxis des Kantons St. Gallens ist vom Vermögen derjenige Betrag, der dem laufenden Lebensunterhalt dient (ca. Fr. 5'000.–), nicht zu berücksichtigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4b zu Art. 281 SG-ZPO). Bühler/Edelmann/Killer weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau die Bedürftigkeit regelmässig bereits bei relativ bescheidenen Sparvermögen oder anderen frei verfügbaren Aktiven in der Grössenordnung von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– verneint werde. Demgegenüber habe das Bundesgericht die Be- dürftigkeit eines HIV-infizierten Strafgefangenen bejaht, der über ein Ka- pital von Fr. 40'000.–, aber über keine Krankenversicherung verfügt habe. Ebenso sei einem arbeitslosen Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege bei einem Vermögen von Fr. 20'000.– gewährt worden. Bühler/Edelmann/Killer hielten zudem dafür, dass die Auffassung, einer Partei sei nicht zuzumuten, zur Finanzierung eines Prozesses ein Vermö- gen anzutasten, das die Vermögensfreibeträge nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG unterschreite, viel für sich habe (Kommentar zur aargauischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 17 zu § 125 AG-ZPO). Nach der Basler Praxis wird bei ungenügendem Einkommen ein «Notgroschen» von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– zugestanden (Staehelin/Suter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 21; BJM 1996 S. 164, 1987 S. 221). Im Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofs des Kan- 215

tons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermitt- lung und den Nachweis der Prozessarmut wird unterschieden zwischen ei- nem jungen und gesunden Gesuchsteller, der eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt, und einer alten oder invaliden Person, die über eine be- scheidene Rente zum Leben verfügt und der es unmöglich wäre, die zur Finanzierung des Prozesses verbrauchten Ersparnisse wieder zu äufnen. Im ersten Fall könne maximal eine Summe von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–, im zweiten Fall eine solche bis zu Fr. 20'000.– als unantastbar gelten. Frank Sträuli/Messmer und Merz äussern sich nicht zur Höhe des «Not- groschens» (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 84 ZH-ZPO; Die Praxis zur thurgauischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2000, N 9b zu § 80 TG-ZPO).

E. 5d Im Bereich der unentgeltlichen Prozessführung ist vom Grundsatz aus- zugehen, dass der Gesuchsteller sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaf- fung auszuschöpfen hat (vgl. Ries, a.a.O., S. 89). Dies bedeutet indes nicht, dass nur einer völlig mittellosen Partei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Es soll auch verhindert werden, dass ein Rechtsuchender sich übermässig einschränken oder gar seine letzten Reserven aufzehren muss (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 85). Nach der Praxis der Justizkommission kann da- her einer Partei je nach den Umständen ein sog. «Notgroschen» belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeitraum gegen die «üblichen Zwischenfälle des Lebens», welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpässe hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines notwendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken (Dügge- lin, a.a.O., S. 85 f.). Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tau- send Franken abgedeckt werden. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwi- schen einer Einzelperson und einer Familie (Mehrpersonenhaushalt). Bei einer Familie ist das Risiko eines finanziellen Engpasses durch ein unvorher- gesehenes Ereignis, beispielsweise durch Krankheit, (rein rechnerisch) grös- ser als bei einer Einzelperson. Bei einer Familie kann daher sicher ein Ver- mögen von Fr. 10'000.– als unantastbar betrachtet werden. Bei einer Einzelperson ist dieser unantastbare Betrag – in Abänderung der bisherigen Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums – auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Von diesem Richtwert kann aus Praktikabilitätsgründen im Sinne einer unteren Limite in der Regel ausgegangen werden. Es gibt nun aber Umstände, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhalten- der Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hinblick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zugemutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewis- se Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall, wie erwähnt, schon vor einiger Zeit ein Vermögen von Fr. 20'000.– als unan- tastbar bezeichnet (vgl. SGGVP 1994 Nr. 67). Soweit demnach das Vermö- 216

gen einer Familie den Betrag von Fr. 10'000.– bzw. das Vermögen einer Ein- zelperson den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Ge- suchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige notwendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichti- gen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatli- che Einkommen unter dem Notbedarf liegt (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 86). Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfer- tigen, dem Gesuchsteller einen höheren «Notgroschen» zuzugestehen. Denkbar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise ge- währt wird, d.h. nur im nicht selber finanzierbaren Umfang, wie dies auch in Art. 106 des Vorentwurfes der Expertenkommission zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vorgesehen ist. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass der Gesuchsteller im Umfang des den «Notgroschen» übersteigenden Betrages selber für die Kosten des Prozesses aufzukommen hat, dass ihm aber, soweit die Kosten des Prozesses diesen Betrag übersteigen, die unent- geltliche Prozessführung gewährt wird («prozessualer Selbstbehalt»).

E. 5e Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei einer Familie sicher ein Vermögen von Fr. 10'000.– und bei einer Einzelperson ein Vermögen von Fr. 5'000.– als unantastbar betrachtet werden kann. Es darf jedoch nicht schematisch auf diesen Richtwert abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen.

E. 5f Vorliegend beläuft sich das Vermögen des Beschwerdeführers und des- sen Ehefrau auf rund Fr. 12'000.–. Der dem Beschwerdeführer zustehende «Notgroschen» von Fr. 10'000.– ist damit um rund Fr. 2'000.– überschritten. Dieser Betrag reicht offensichtlich nicht aus, um für die Kosten des gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug angehobenen Prozesses be- treffend Schutz der Persönlichkeit aufzukommen. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von rund Fr. 140.– aufweisen. Der Beschwerdeführer muss daher als bedürftig im Sin- ne von § 46 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Eine nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von Fr. 140.– aufweisen und der «Notgroschen» um lediglich Fr. 2'000.– überschritten wird. Justizkommission, 20. November 2003 217

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kautionsgrund (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 27 zu § 73 mit Hinweis auf ZR 26 Nr. 131). Durch einen definitiven Verlustschein wird nämlich festgestellt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Dementsprechend entfällt die Sicherstellungspflicht erst, wenn der Schuldner die Befriedigung des Verlustscheingläubigers nachweist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 125). Ob dabei die Befriedigung durch Zahlung oder Verzicht des Gläubigers erfolgt ist, spielt keine Rolle (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 7 zu Art. 70). Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdeführerin aber nicht erbracht. Justizkommission, 18. Dezember 2003 § 46 Abs. 1 ZPO. – «Notgroschen». Bei einer Familie kann sicher ein Vermögen von Fr. 10'000.– und bei einer Einzelperson ein Vermögen von Fr. 5'000.– als unantastbar betrachtet werden. Es darf jedoch nicht schematisch auf diesen Richtwert abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Aus den Erwägungen:

4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der nach der Praxis des Kan- tonsgerichtspräsidiums unantastbare «Notgroschen» von Fr. 10'000.– werde ohne die Berücksichtigung des Fahrzeugwertes nicht überschritten. Die Ver- neinung der Bedürftigkeit gründe einzig in der Berücksichtigung dieses Fahrzeuges als Vermögenswert. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 124 I 98 f.).

b) Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Ent- scheid (BGE 124 I 98 f.) lediglich entschieden, dass es verfassungswidrig sei, den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechung des Wertes des Autos die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen, als nicht bedürftig zu erachten. Das Bundesgericht erkannte in jenem Falle, dass die dortige Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung des Wertes des Autos bedürftig bleibe, da bereits ihr Einkommen monatlich um Fr. 250.–, dasjenige ihres Ehemannes gar um Fr. 830.– unter dem er- rechneten zivilprozessualen Notbedarf liege und der Wert des Autos ledig- lich Fr. 534.– betrage. Mit diesem Fall ist der vorliegende offensichtlich nicht zu vergleichen. 214

5. a) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, nach Bühler/Edel- mann/Killer könne erst ein Vermögen von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– die Bedürftigkeit ausschliessen. Gemäss einem Entscheid des Obergerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 1996 sei sogar ein Vermögen von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend zu betrach- ten. Nach verschiedentlich geäusserten Lehrmeinungen dürften ferner die Vermögensfreibeträge des ELG nicht unterschritten werden. Diese betrü- gen vorliegend für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Fr. 40'000.– plus Fr. 30'000.– für die Kinder.

b) Nach der Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums wird beim Vermögen ein Betrag von Fr. 10'000.– als sog. «Notgroschen» unberücksichtigt gelas- sen. Die bedürftige Partei soll über einen Freibetrag an Ersparnis verfügen, um damit unvorhergesehene, ausserordentliche, notwendige Auslagen wie Arztkosten, Zahnarztkosten, Umzugskosten etc. bestreiten zu können. Die Justizkommission hat diese Praxis in den wenigen Fällen, die sie bislang zu beurteilen hatte, geschützt, ohne sich grundsätzlich mit dieser Frage ausei- nander zu setzen.

c) In der Lehre und Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassun- gen zur Höhe des sog. «Notgroschens». Nach der Luzerner Praxis ist ein «Notgroschen» von wenigen tausend Franken nicht anzuzehren (Stu- der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 130 LU-ZPO). Nach der Praxis des Kantons St. Gallens ist vom Vermögen derjenige Betrag, der dem laufenden Lebensunterhalt dient (ca. Fr. 5'000.–), nicht zu berücksichtigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4b zu Art. 281 SG-ZPO). Bühler/Edelmann/Killer weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau die Bedürftigkeit regelmässig bereits bei relativ bescheidenen Sparvermögen oder anderen frei verfügbaren Aktiven in der Grössenordnung von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– verneint werde. Demgegenüber habe das Bundesgericht die Be- dürftigkeit eines HIV-infizierten Strafgefangenen bejaht, der über ein Ka- pital von Fr. 40'000.–, aber über keine Krankenversicherung verfügt habe. Ebenso sei einem arbeitslosen Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege bei einem Vermögen von Fr. 20'000.– gewährt worden. Bühler/Edelmann/Killer hielten zudem dafür, dass die Auffassung, einer Partei sei nicht zuzumuten, zur Finanzierung eines Prozesses ein Vermö- gen anzutasten, das die Vermögensfreibeträge nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG unterschreite, viel für sich habe (Kommentar zur aargauischen Zivil- prozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 17 zu § 125 AG-ZPO). Nach der Basler Praxis wird bei ungenügendem Einkommen ein «Notgroschen» von etwa Fr. 20'000.– bis maximal Fr. 25'000.– zugestanden (Staehelin/Suter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 N 21; BJM 1996 S. 164, 1987 S. 221). Im Kreisschreiben Nr. 18 des Appellationshofs des Kan- 215

tons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermitt- lung und den Nachweis der Prozessarmut wird unterschieden zwischen ei- nem jungen und gesunden Gesuchsteller, der eine gewinnbringende Tätigkeit ausübt, und einer alten oder invaliden Person, die über eine be- scheidene Rente zum Leben verfügt und der es unmöglich wäre, die zur Finanzierung des Prozesses verbrauchten Ersparnisse wieder zu äufnen. Im ersten Fall könne maximal eine Summe von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–, im zweiten Fall eine solche bis zu Fr. 20'000.– als unantastbar gelten. Frank Sträuli/Messmer und Merz äussern sich nicht zur Höhe des «Not- groschens» (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 zu § 84 ZH-ZPO; Die Praxis zur thurgauischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2000, N 9b zu § 80 TG-ZPO).

d) Im Bereich der unentgeltlichen Prozessführung ist vom Grundsatz aus- zugehen, dass der Gesuchsteller sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaf- fung auszuschöpfen hat (vgl. Ries, a.a.O., S. 89). Dies bedeutet indes nicht, dass nur einer völlig mittellosen Partei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Es soll auch verhindert werden, dass ein Rechtsuchender sich übermässig einschränken oder gar seine letzten Reserven aufzehren muss (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 85). Nach der Praxis der Justizkommission kann da- her einer Partei je nach den Umständen ein sog. «Notgroschen» belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeitraum gegen die «üblichen Zwischenfälle des Lebens», welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpässe hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines notwendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken (Dügge- lin, a.a.O., S. 85 f.). Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tau- send Franken abgedeckt werden. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwi- schen einer Einzelperson und einer Familie (Mehrpersonenhaushalt). Bei einer Familie ist das Risiko eines finanziellen Engpasses durch ein unvorher- gesehenes Ereignis, beispielsweise durch Krankheit, (rein rechnerisch) grös- ser als bei einer Einzelperson. Bei einer Familie kann daher sicher ein Ver- mögen von Fr. 10'000.– als unantastbar betrachtet werden. Bei einer Einzelperson ist dieser unantastbare Betrag – in Abänderung der bisherigen Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums – auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Von diesem Richtwert kann aus Praktikabilitätsgründen im Sinne einer unteren Limite in der Regel ausgegangen werden. Es gibt nun aber Umstände, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhalten- der Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hinblick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zugemutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewis- se Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall, wie erwähnt, schon vor einiger Zeit ein Vermögen von Fr. 20'000.– als unan- tastbar bezeichnet (vgl. SGGVP 1994 Nr. 67). Soweit demnach das Vermö- 216

gen einer Familie den Betrag von Fr. 10'000.– bzw. das Vermögen einer Ein- zelperson den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Ge- suchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige notwendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichti- gen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatli- che Einkommen unter dem Notbedarf liegt (vgl. Düggelin, a.a.O., S. 86). Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfer- tigen, dem Gesuchsteller einen höheren «Notgroschen» zuzugestehen. Denkbar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise ge- währt wird, d.h. nur im nicht selber finanzierbaren Umfang, wie dies auch in Art. 106 des Vorentwurfes der Expertenkommission zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vorgesehen ist. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass der Gesuchsteller im Umfang des den «Notgroschen» übersteigenden Betrages selber für die Kosten des Prozesses aufzukommen hat, dass ihm aber, soweit die Kosten des Prozesses diesen Betrag übersteigen, die unent- geltliche Prozessführung gewährt wird («prozessualer Selbstbehalt»).

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei einer Familie sicher ein Vermögen von Fr. 10'000.– und bei einer Einzelperson ein Vermögen von Fr. 5'000.– als unantastbar betrachtet werden kann. Es darf jedoch nicht schematisch auf diesen Richtwert abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen.

f) Vorliegend beläuft sich das Vermögen des Beschwerdeführers und des- sen Ehefrau auf rund Fr. 12'000.–. Der dem Beschwerdeführer zustehende «Notgroschen» von Fr. 10'000.– ist damit um rund Fr. 2'000.– überschritten. Dieser Betrag reicht offensichtlich nicht aus, um für die Kosten des gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug angehobenen Prozesses be- treffend Schutz der Persönlichkeit aufzukommen. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von rund Fr. 140.– aufweisen. Der Beschwerdeführer muss daher als bedürftig im Sin- ne von § 46 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden. Eine nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer und seine Familie ein monatliches Manko von Fr. 140.– aufweisen und der «Notgroschen» um lediglich Fr. 2'000.– überschritten wird. Justizkommission, 20. November 2003 217